Zweckbindung von Garagen

Garagen sind grundsätzlich als Unterstand für Kraftfahrzeuge, in der Regel Pkw, vorgesehen und werden auch nur als solche genehmigt. Viele Eigentümer unterschätzen die baurechtliche Dimension einer Garage. Eine Garage ist kein zusätzlicher Abstellraum… Was ist erlaubt, wo drohen Bußgelder oder wann darf ein Vermieter bei Missachtung kündigen?

Die Nutzung von Garagen ist in den meisten Bundesländern in einer Garagenverordnung (GaVo) oder in vergleichbaren rechtlichen Vorschriften geregelt. Dann gibt es noch die Muster-Garagenverordnung (M-GarStVO). In Bezug auf die Nutzungsart ähneln sich die Regelungen weitgehend, sind aber unterschiedlich streng. Wer eine Garage dauerhaft als Lager nutzt, riskiert bauordnungsrechtliche Maßnahmen, Zwangsgelder oder zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. 

Zweckentfremdung: Das darf nicht in die Garage

Nach den Verordnungen ist es verboten, Garagen als Lager- oder Abstellräume zu nutzen. Erst recht, wenn die Gegenstände mit dem Thema Auto gar nichts zu tun haben. Tabu sind demnach selbst der Grill und die Gartenmöbel. Auch als Werkstatt – nicht einmal als Autowerkstatt – sind Garagen nicht gedacht.

Auch nicht zugelassene Oldtimer dürfen nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Fahrräder sind dann nicht erlaubt, wenn ein Vermieter es dem Mieter ausdrücklich verbietet.